Wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben und Pflegegeld beziehen, ist ein Beratungsbesuch halbjährlich vorgeschrieben.
Bei Pflegegrad 4 bis 5 haben Sie die Möglichkeit, den Beratungseinsatz auch vierteljährlich wahrzunehmen.
Bei Pflegegrad 1 besteht keine Verpflichtung zum Beratungsbesuch nach §37. Sie können diesen aber dennoch gerne in Anspruch nehmen.
Sie sind unsicher, ob oder wann ein Beratungsbesuch erforderlich ist? Gerne sind wir für Ihre Fragen da!